14. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 78
Aufgaben
(1) Den Ausschüssen obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.
(2) Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, vorzuberaten.
(3) Dem Kontrollausschuß kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß § 92 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes (§ 93 Abs. 1) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (§ 89 Abs. 4) zu. Berichte des Kontrollamtes, die auf Grund von Beschlüssen des Gemeinderates erstattet wurden, sowie der jährliche Bericht des Kontrollamtes (§ 93 Abs. 1) sind an den Gemeinderat weiterzuleiten. Mit den sonstigen Berichten des Kontrollamtes ist der Gemeinderat zu befassen, wenn und soweit dies der Kontrollausschuß beschließt.
(4) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat berechtigt.
(5) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, sind dem Gemeinderat im Weg des Stadtsenates zu übermitteln. Schließt sich der Stadtsenat dem Antrag des Ausschusses nicht an und beharrt der Ausschuß auf seiner Entscheidung, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Stadtsenates und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Stadtsenates vom Berichterstatter im Stadtsenat vorzutragen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Beschlüsse des Kontrollausschusses.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)