§ 78 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Tritt laut LGBl. Nr. 26/2017 außer Kraft.

§ 78

Ausnahmen

Soweit Maßnahmen, die der Wildstandsregulierung in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Nationalparken im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 in der geltenden Fassung, dienen, betroffen sind, werden diese Maßnahmen durch diese Verordnung nicht berührt.

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