16. Abschnitt
Besorgung der Geschäfte der Gemeinde
§ 78
Gemeindeamt
(1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen.
(1a) Für Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Gemeindevorstand bedürfen, sind vom Gemeindeamt Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben. Sitzungsvorträge für Tagesordnungspunkte einer Gemeinderatssitzung dürfen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse der Ausschüsse oder des Gemeindevorstandes für die Mitglieder des Gemeinderates gegen Nachweis ihrer Identität im Intranet der Gemeinde bereitgestellt werden, sofern die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, nicht verletzt wird und die Gemeinde die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datengeheimnisses sowie zur Wahrung sonstiger Verschwiegenheitspflichten getroffen hat.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes einem hiezu befähigten Gemeindebediensteten; in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss der Leiter des inneren Dienstes rechtskundig sein oder den Abschluss des Fachhochschul-Studienganges “Public Management" oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Der Leiter des inneren Dienstes führt die Bezeichnung “Amtsleiter" und in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtamtsleiter".
(3) Dem Leiter des inneren Dienstes obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten.
(4) Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm unterstehen die beim Gemeindeamt verwendeten Bediensteten. Der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Gemeinde.
(5) Wird der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) zum Bürgermeister gewählt, so darf er während seiner Amtszeit als Bürgermeister die Funktion als Amtsleiter (Stadtamtsleiter) nicht ausüben, sondern hat während dieser Zeit andere Aufgaben zu besorgen. § 18 Abs. 4 Gemeindebedienstetengesetz, LGBl Nr 56/1992, und § 20a Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl Nr 95/1992, finden keine Anwendung. Für diese Zeit ist aus dem Stand der übrigen Gemeindebediensteten ein geeigneter Vertreter (provisorischer Amtsleiter, provisorischer Stadtamtsleiter) zu bestellen. Abs. 2 erster Satz, zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
(6) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen oder anzuordnen, welcher Bedienstete im Verhinderungsfall die Vertretung zu übernehmen hat; dies gilt in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung eines provisorischen Amtsleiters (Stadtamtsleiters). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat der Bürgermeister für den Fall der Verhinderung des (provisorischen) Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen. Abs. 2 erster Satz, zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
(7) Im Gemeindeamt ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Gemeinde elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.
03.03.2015
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