§ 78 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1998

15. Abschnitt

Besorgung der Geschäfte der Stadt

§ 78

Der Magistrat

(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.

(2) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen und in das Kontrollamt. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.

(3) Der Gemeinderat kann Vereinbarungen beschließen, wonach einzelne Geschäfte der Stadt in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden oder sonstigen Körperschaften zu besorgen sind (Verwaltungsgemeinschaften), wenn dies die Geschäftsführung erleichtert oder verbilligt.

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