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§ 72 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2013

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Angehörige

§ 72.

(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.

(2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Lebensgefährte, Cousin, Cousine

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40146774

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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