zur Überschrift: LGBl. Nr. 72/2019 LGBl. Nr. 83/2016
§ 63
Vermögenshaushalt
Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.
31.10.2019
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