§ 63 Ruster StR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

zur Überschrift: LGBl. Nr. 72/2019 LGBl. Nr. 83/2016

§ 63

Vermögenshaushalt

Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.

31.10.2019

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