§ 63
Gleichbehandlungsbeauftragte der Statutarstädte
(1) Die Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung von Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 und Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach stehen oder sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach bewerben, jeweils eine Gleichbehandlungsbeauftragte für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben für den Verhinderungsfall der Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.
(3) Im Zuständigkeitsbereich der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach ist die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsstelle ausgeschlossen.
(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.
(5) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach haben der Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Vertreterinnen der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten (ihre Stellvertreterinnen) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(7) Jede Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 ist verpflichtet den Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
16.11.2021
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