§ 63
Jagdeinrichtungen
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Futterstellen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).
(2) Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von Futterstellen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach § 3 Abs. 3 nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann.
(3) Anlagen nach Abs. 1 und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Abs. 2) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.
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