§ 63 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 63

Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in den Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand durch den Gemeinderat übertragen werden (§ 34 Abs. 5), die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.

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