§ 63
Eigentumsverzeichnis
Das gesamte Gemeindeeigentum, die Rechte und Verpflichtungen sowie die Beteiligungen der Stadt sind laufend zu erfassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003
§ 63
Eigentumsverzeichnis
Das gesamte Gemeindeeigentum, die Rechte und Verpflichtungen sowie die Beteiligungen der Stadt sind laufend zu erfassen.
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