§ 63 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 63

Teuerungszulage

Zur Anpassung des Monatsentgelts und der in § 62 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten kann die Landesregierung Teuerungszulagen - und zwar in Hundertsätzen - festsetzen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen Zulagen verschieden hoch festgesetzt werden.

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