§ 63 ElWG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

8. Hauptstück

Elektrizitätsbeirat

Berichtspflicht

§ 63

Aufgaben des Elektrizitätsbeirates

(1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. die Erörterung von Mindesteinspeisetarifen für Erzeugungsanlagen gemäß § 37 Abs. 3;
  2. 2. im Falle der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 47 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, die Erörterung der Preise für die Lieferung von Elektrizität durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher und für die Lieferungen von Erzeugern an Betreiber von Verteilernetzen;
  3. 3. die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in § 37 Abs. 3 festgelegten Anteils an erneuerbaren Energien;
  4. 4. die Erörterung des Berichtes der Landesregierung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 64);
  5. 5. die Erörterung des Burgenländischen Energiekonzeptes in elektrizitätswirtschaftlicher Hinsicht.

(3) Dem Beirat gehören an:

  1. 1. zwei von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder;
  2. 2. zwei Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung;
  3. 3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland;
  4. 4. zwei Vertreter von in Burgenland tätigen Verteilerunternehmen;
  5. 5. zwei Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden.

(4) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 3 Z 3 bis 5 auf Vorschlag der genannten Rechtsträger zu bestellen. Im Falle des Abs. 3 Z 1 ist bei der Bestellung der Mitglieder darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der zwei Mitglieder dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag entspricht. Vorsitzender ist das zuständige Mitglied der Landesregierung.

(5) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 4 ein Ersatzmitglied zu bestellen, daß im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(6) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(7) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

(8) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

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