VII. Teil
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 63
Strafbestimmungen
(1) Als Verwaltungsübertretung wird, soweit nicht ein gerichtlich zu bestrafender Tatbestand oder eine durch andere Verwaltungsvorschriften mit höherer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 500 Euro bestraft:
- a) jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 29 Abs. 1, 34 Abs. 3, 45, 47 bis 54 dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen oder der auf Grund der §§ 47 bis 54 getroffenen behördlichen Anordnungen;
- b) jede Behinderung des Gemeingebrauches einer öffentlichen Straße;
- c) jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung oder Verunreinigung öffentlicher Straßen, sofern nicht bei einer durch Mangel an pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung oder Verunreinigung die nächste Polizeiinspektion oder die nächste Dienststelle der Straßenverwaltung hievon unter Bekanntgabe der Identität des Verursachers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist.
(2) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßenerhaltungspflichtigen zu entscheiden.
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