§ 63 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 63

Antragsberechtigung

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist der Hilfesuchende selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. sein Sachwalter berechtigt.

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