4. Abschnitt
Vermögensverwaltung
§ 63
Begriff
Die der Gemeinde gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindevermögen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1999
4. Abschnitt
Vermögensverwaltung
§ 63
Begriff
Die der Gemeinde gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindevermögen.
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