Wirtschaftliche Unternehmungen
§ 63.
(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde kann ein wirtschaftliches Unternehmen betreiben, wenn dieses der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und kaufmännischen Grundsätzen entspricht.
(3) Für die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können diese über Beschluss des Gemeinderats zu Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit erklärt werden. Sie bedürfen eines Betriebsstatuts und eines Betriebsleiters.
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