§ 63 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2020

§ 63
Erziehungsmittel

(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler sind folgende Erziehungsmittel (§ 66 Abs. 1 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) anzuwenden:

  1. a) bei positivem Verhalten des Schülers:
  1. b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:

Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde angewendet werden.

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.

19.10.2020

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