§ 63 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2010

§ 63

Schulerhaltungsbeiträge für Berufsschulen

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben dem gesetzlichen Schulerhalter den Betriebsaufwand durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit dieser nicht durch Dritte, insbesondere den Kärntner Schulbaufonds, getragen wird.

(2) Zum Betriebsaufwand gehören die Kosten der Bereitstellung von Schulräumen in bestehenden Gebäuden, ausgenommen in solchen, die vom gesetzlichen Schulerhalter an Dritte veräußert wurden, der Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, der Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel sowie der Bereitstellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Weiters gehören zum Betriebsaufwand die Kosten für die Beistellung von Schulärzten.

(3) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckte Betriebsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres aller Berufsschulen des Landes Kärnten durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Berufsschulen geteilt wird (Kopfquote). Die Gesamtzahl der Schüler einer Berufsschule ergibt sich aus der Zahl der am 15. Oktober - bei lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen innerhalb eines Jahres vorher - an einer Berufsschule eingeschriebenen Lehrlinge, die in den nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsort haben, sowie jener Lehrlinge, die in den nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden wohnen und gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen. Die Kopfquote ist mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den nach Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsort haben, sowie mit der Zahl jener Schüler, die in den nach Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnen und gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 113/2006, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.

(4) Die von den Gemeinden nach Abs. 3 zu leistenden Schulerhaltungsbeiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres einzubehalten.

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