V. Hauptstück
Bestimmungen über den
Wohnbauförderungsbeirat
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben und Gegenstand
§ 63.
(1) Zur Begutachtung der Ansuchen um Gewährung einer Förderung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 56 Abs. 1 Z 2 sowie zur Beratung von Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, wird beim Amt der Landesregierung ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.
(2) Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung gehören insbesondere die Erlassung von Landeswohnbauförderungsgesetzen, der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien sowie die Fragen der Finanzierung der Wohnbauförderung.
(3) Die Förderungen gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 bis 4 sind im Sinne des § 54 Abs. 3 und die Förderung gemäß § 47 Abs. 2 Z 5 sind im Sinne des § 54 Abs. 5 dem Wohnbauförderungsbeirat zur Kenntnis zu bringen. Bei Förderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 ist der § 54 Abs. 4 anzuwenden.
(4) Der Wohnbauförderungsbeirat wird als Beratungsorgan der Landesregierung eingerichtet.
(5) Der Wohnbauförderungsbeirat kann zwecks Beurteilung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 eine Kommission beauftragen, eingereichte Projekte vor Behandlung im Wohnbauförderungsbeirat zu begutachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)