§ 63 NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2001

§ 63

Prüfung

(1) Zwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 62 lit. e hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.

(2) Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Naturschutz, Umweltrecht, Jagd, Fischerei und Ökologie sowie die Fähigkeit der Dienstausübung als Naturschutzorgan.

(3) Die Prüfung über die Inhalte des Abs. 2 ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen:

  1. a) einem rechtskundigen Bediensteten der mit Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung betrauten Abteilung als Vorsitzenden,
  2. b) einem Sachverständigen für Naturschutz und
  3. c) einem Vertreter des Vereines der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO).

(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Mit dem Nachweis über die Ablegung der Prüfung entsteht kein Anspruch auf Bestellung als Naturschutzorgan. Die Landesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eine notwendige Anzahl von Naturschutzorganen zur Verfügung steht.

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