LGBl. Nr. 12/2010
§ 63
Gültigkeit eines leeren amtlichen Stimmzettels
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen oder welche Wahlwerber sowie welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte.
(2) Die Vorschriften des § 61 gelten sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)