§ 63 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2014

§ 63

Schulerhaltungsbeiträge für Berufsschulen

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Berufsschule gehört, haben dem gesetzlichen Schulerhalter den Betriebsaufwand durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit dieser nicht durch Dritte, insbesondere den Kärntner Schulbaufonds, getragen wird.

(2) Zum Betriebsaufwand gehören die Kosten der Bereitstellung von Schulräumen in bestehenden Gebäuden, ausgenommen in solchen, die vom gesetzlichen Schulerhalter an Dritte veräußert wurden, der Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, der Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel sowie der Bereitstellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Weiters gehören zum Betriebsaufwand die Kosten für die Beistellung von Schulärzten.

(3) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckte Betriebsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres aller Berufsschulen des Landes Kärnten durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Berufsschulen geteilt wird (Kopfquote). Die Gesamtzahl der Schüler einer Berufsschule ergibt sich aus der Zahl der am 15. Oktober – bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßig geführten Berufsschulen innerhalb eines Jahres vorher – an einer Berufsschule eingeschriebenen Schüler, die in den nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsstandort, Ausbildungsstandort oder Wohnort haben und gemäß § 59 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d oder lit. e sprengelangehörig sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.

(3a) Die Kopfquote gemäß Abs. 3 ist mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den nach Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsstandort, Ausbildungsstandort oder Wohnort haben und gemäß § 59 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d oder lit. e sprengelangehörig sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.

(4) Die von den Gemeinden nach Abs. 3 und Abs. 3a zu leistenden Schulerhaltungsbeiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres einzubehalten.

23.07.2014

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