§ 63
Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten und personenbezogenen Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat nach § 86 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 die Lieferanten und Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
28.03.2019
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