§ 63 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2015

§ 63

Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand gemäß § 34 Abs. 5 übertragen worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.

03.03.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)