§ 63 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

LGBl. Nr. 43/2006

§ 63

Antragsberechtigung

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist die hilfesuchende Person selbst, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Besachwaltung berufene Person oder eine bevollmächtigte Person berechtigt.

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