LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 64/2019
§ 63
Antragsberechtigung
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist die hilfesuchende Person selbst, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufene Person oder eine bevollmächtigte Person berechtigt.
24.09.2019
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