§ 63 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 64/2019

§ 63

Antragsberechtigung

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist die hilfesuchende Person selbst, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufene Person oder eine bevollmächtigte Person berechtigt.

24.09.2019

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