§ 63 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

VI. Hauptstück

Erlangung der Berechtigung zum Jagen

1. Abschnitt

Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnis

Allgemeine Bestimmungen

§ 63

Voraussetzungen für das Jagen

(1) Wer jagt, hat

  1. 1. eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige burgenländische Jagdkarte oder
  2. 2. eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates

    mit sich zu führen und diese auf Verlangen der Jagdaufsicht oder den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.

(2) Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.

(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiterin oder Jagdleiter oder Mitglied der Jagdgesellschaft) oder die von dieser oder diesem ermächtigte Person darf nur solchen Personen das Jagen gestatten, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) sind.

(4) Jagdpächterinnen und Jagdpächter und Eigenjagdberechtigte, die das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet und keine Jagdverwalterin oder keinen Jagdverwalter im Sinne des § 61 bestellt haben, haben sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte zu lösen.

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