§ 63
Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
- 1. Zuwendungen des Landes;
- 2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
- 3. Zuwendungen Dritter und
- 4. sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.
23.12.2019
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