§ 63 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 63

Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands

(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:

  1. 1. Zuwendungen des Landes;
  2. 2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
  3. 3. Zuwendungen Dritter und
  4. 4. sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.

(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.

23.12.2019

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