6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten, Horten und Schulen
§ 102
Sonderbestimmungen für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen
(1) Für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
(1a) Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen kann das Jahresarbeitszeitmodell nach Abs. 2 bis 4 mit der Gemeindemitarbeiterin vereinbart werden.
(2) Die Jahresarbeitszeit ist mit der Gemeindemitarbeiterin zu vereinbaren. Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus der Multiplikation der täglichen Solldienstzeit mit der Anzahl der Arbeitstage eines Jahres. Die Solldienstzeit ist jene Dienstzeit, während der die Gemeindemitarbeiterin täglich verpflichtet ist, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(3) Das Beschäftigungsausmaß der Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin ergibt sich aus dem Verhältnis von Jahresarbeitszeit der Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin zur Jahresarbeitszeit einer vollbeschäftigten Gemeindemitarbeiterin.
(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für ganzjährig geöffnete Kindergärten. Dies sind Kindergärten, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 Tagen geschlossen sind. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt.
(5) Der Erholungsurlaub iSd § 61 gilt mit der entsprechenden Anzahl von Stunden, die in die Kindergartenferien fallen, als verbraucht. § 61 Abs. 8 erster und zweiter Satz sind nicht anzuwenden, es sei denn, der Kindergarten hat ganzjährig geöffnet.
(6) § 28 Abs. 1 gilt für gruppenführende Elementarpädagoginnen, Sonderkindergartenpädagoginnen und Pädagoginnen an Horten mit der Maßgabe, dass in die wöchentliche Dienstzeit fünf Stunden pro Woche als mittelbare pädagogische Tätigkeit nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz einzurechnen sind. Bei Aliquotierung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung sind zumindest 2,5 Stunden pro Woche in die wöchentliche Dienstzeit einzurechnen. Zumindest die Hälfte der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit ist am Arbeitsplatz zu erbringen.
(6a) § 28 Abs. 1 gilt für gruppenführende Gemeindemitarbeiterinnen in Kindertagesstätten mit der Maßgabe, dass in die wöchentliche Dienstzeit 2,5 Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung und bei Teilzeitbeschäftigung als mittelbare pädagogische Tätigkeit einzurechnen sind. Zumindest die Hälfte der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit ist am Arbeitsplatz zu erbringen.
(7) Der Leiterin eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, der auch Aufgaben nach § 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes obliegen, gebührt eine Freistellung von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen
- 1. mit einer oder zwei Gruppen im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche,
- 2. mit drei bis fünf Gruppen im Ausmaß von fünf Stunden pro Woche und
- 3. bei Einrichtungen mit sechs oder mehr Gruppen im Ausmaß von zehn Stunden pro Woche.
- Während dieser Freistellung sind Leitungsaufgaben im Rahmen der Dienstzeit wahrzunehmen. Bei Vertretung der Leiterin gebührt der Vertretung bei einer Vertretungszeit bis zu einem Monat das halbe Stundenausmaß der Freistellung, bei einer Vertretungszeit von mehr als einem Monat das gesamte Stundenausmaß der Freistellung.
(8) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses darf die Dienstgeberin anordnen, dass außerhalb der Betriebszeit des Kindergartens oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen Dienstleistungen zu erbringen sind.
25.08.2023
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