§ 102 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Schälschäden

§ 102.

Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.

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