§ 102 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 102

Vergabevermerk

(1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
  2. 2. Gegenstand und Wert des Auftrages,
  3. 3. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
  4. 4. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
  5. 5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
  6. 6. bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in § 22 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.

(2) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

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