§ 102 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 102.

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, für einzelne Fälle Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu bewilligen, wenn die geführten Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)