§ 102 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 102
Zuständigkeit

Zuständig sind

  1. 1. das Amt der Landesregierung zur Erlassung einer vorläufigen Suspendierung nach § 114 Abs. 2,
  2. 2. die Landesregierung zur Setzung von Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
  3. 3. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.

02.12.2019

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