§ 102 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1979

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 55/1979

Übergangsverfügungen der Agrarbehörde

§ 102

(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung die erforderlichen Verfügungen treffen.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)