§ 102 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 102
Ermittlung der Provision

(1) Die Höhe der Provision errechnet sich aus der Differenz zwischen einem fiktiven Ruhegenuß (Abs. 2 und 3) und der dem Vertragslehrer zustehenden vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Alters- oder Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)Pension.

(2) Der fiktive Ruhegenuß wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkräfte geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Außerdem ist für die Bemessung auch die Personalzulage (§ 46) sowie die gemäß § 91 Abs. 2 allenfalls gewährte Dienstzulage in der vorgesehenen Höhe heranzuziehen.

(3) Im Falle des § 100 Abs. 2 wird der fiktive Ruhegenuß zum Zeitpunkt des Beginnes eines Anspruches auf Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)Pension aus der Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkäfte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, wobei die Limitierung der Gehaltsstufen wie im Abs. 2 festgelegt wird. Bezugsminderungen gemäß § 58 bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei Anwendung der für pragmatische Lehrkäfte geltenden Vorschriften tritt an Stelle des Überweisungsbetrages des Sozialversicherungsträgers der Verzicht auf die gebührende Abfertigung.

03.12.2019

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