§ 102 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten, Horten und Schulen

§ 102
Sonderbestimmungen für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen

(1) Für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

(1a) Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen kann das Jahresarbeitszeitmodell nach Abs. 2 bis 4 mit der Gemeindemitarbeiterin vereinbart werden.

(2) Die Jahresarbeitszeit ist mit der Gemeindemitarbeiterin zu vereinbaren. Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus der Multiplikation der täglichen Solldienstzeit mit der Anzahl der Arbeitstage eines Jahres. Die Solldienstzeit ist jene Dienstzeit, während der die Gemeindemitarbeiterin täglich verpflichtet ist, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

(3) Das Beschäftigungsausmaß der Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin ergibt sich aus dem Verhältnis von Jahresarbeitszeit der Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin zur Jahresarbeitszeit einer vollbeschäftigten Gemeindemitarbeiterin.

(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für ganzjährig geöffnete Kindergärten. Dies sind Kindergärten, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 Tagen geschlossen sind. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt.

(5) Der Erholungsurlaub iSd § 61 gilt mit der entsprechenden Anzahl von Stunden, die in die Kindergartenferien fallen, als verbraucht. § 61 Abs. 8 erster und zweiter Satz sind nicht anzuwenden, es sei denn, der Kindergarten hat ganzjährig geöffnet.

(6) § 28 Abs. 1 gilt für gruppenführende Kindergärtnerinnen mit der Maßgabe, dass in die wöchentliche Dienstzeit 2,5 Stunden pro Woche als Vorbereitungszeit einzurechnen sind, wobei sich dieses Ausmaß nicht verringert, wenn die Kindergärtnerin teilzeitbeschäftigt ist. Die Tätigkeiten in der Vorbereitungszeit sind am Arbeitsplatz zu erbringen.

(7) Die Vorbereitungszeit umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, Eltern- und Teamarbeit, Verwaltungstätigkeit und Leitungsarbeit. Zeiten, die zur Beschaffung von Arbeitsmaterial erforderlich sind, gelten als Dienstzeit, aber nicht als Vorbereitungszeit.

(8) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses darf die Dienstgeberin anordnen, dass außerhalb der Betriebszeit des Kindergartens oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen Dienstleistungen zu erbringen sind.

04.12.2019

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