§ 102 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 102

Wirkung der Volksabstimmung

(1) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten (§ 94 Abs. 1) teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Ja", so gilt der Bürgermeister als abgesetzt.

(2) Der Amtsverlust des Bürgermeisters tritt mit Kundmachung des festgestellten Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel ein.

(3) Der Bürgermeister, im Falle seiner Absetzung der Vizebürgermeister, hat das kundgemachte Abstimmungsergebnis der Landesregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben.

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