LGBl. Nr. 7/2007
§ 102
Schälschäden
(1) Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.
(2) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht, ist der Schälschaden wie ein Fegeschaden zu bewerten.
(3) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach § 103 zu bewerten.
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