§ 102 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2002

§ 102

Wahlscheine

Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 100 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.

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