Wildschutzgebiete
§ 102.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten sowie im Bereich von Setz-, Brut- und Nistplätzen für vom Aussterben bedrohte Wildarten nach Anhörung des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagden bzw. des Eigenjagdberechtigten, des Bezirksjägermeisters und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen verfügen, wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerläßlich ist.
(2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen und die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich sein muß, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer im Landesamtsblatt für Burgenland auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.
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