§ 102 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1998

§ 102

Anhören der Stadt

Die Stadt ist vor Erlassung von Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsverordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Interessen der Stadt berührt werden, zu hören.

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