§ 102
Sachleistungen
(1) Werden einer oder einem Bediensteten neben ihrem oder seinem Monatsgehalt Sachleistungen gewährt, hat sie oder er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die durch Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Landesregierung oder im Einzelfall vom Dienstgeber festgesetzt.
(2) Der oder dem Bediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die die oder der Bedienstete zur Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
(5) Der Dienstgeber hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes der oder des Bediensteten aufgelöst wird.
(6) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
- 1. die oder der Bedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird,
- 2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, darstellen würde,
- 3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
- 4. die oder der Bedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(7) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Bediensteten nicht mehr erforderlich ist.
(8) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie die oder der Bedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Bedienstete glaubhaft macht, dass es ihr oder ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(9) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Entziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(10) Die Abs. 2 bis 9 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(11) Der Dienstgeber kann der oder dem Bediensteten, die oder der an einen anderen Dienstort versetzt wurde oder aufgrund des Anspruches auf Pensionsleistungen nach dem ASVG aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, oder den Hinterbliebenen der oder des Bediensteten, die mit dieser oder diesem bis zu deren oder dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine Beamtin oder einen Beamten des Dienststandes oder einer oder einen Vertragsbediensteten des Landes oder einer oder einen Bediensteten gemäß § 2 benötigt wird. Die Abs. 3 bis 9 gelten sinngemäß.
23.12.2019
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