§ 102 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

§ 102

Abfindungswünsche der Parteien

Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Abfindungswünsche sind zwar nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.

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