§ 102 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Übergangsverfügungen der Agrarbehörde

§ 102

(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung die erforderlichen Verfügungen treffen. Dagegen ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)