§ 102
Kundmachung von Verordnungen
Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1, 35 Abs. 2 sowie 101 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind neben der nach Art. 35 L-VG vorgesehenen Verlautbarung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
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