Kontrolle durch die EFTA-Überwachungsbehörde
§ 102.
(1) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde die Republik Österreich oder einen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber auffordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im EWR-Abkommen enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, oder wenn der Republik Österreich nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Mitteilungspflichten gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde obliegen, hat der betroffene Auftraggeber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens zehn Tage nach Eingang der Aufforderung zwecks Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Unterlagen zu übermitteln:
- 1. vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit und
- 2. entweder
- a) einen Nachweis, daß die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
- b) eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
- c) die Mitteilung, daß das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
(2) In einer Begründung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, daß die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der EFTA-Überwachungsbehörde zu unterrichten.
(3) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der EFTA-Überwachungsbehörde bekanntzugeben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
(4) Die Landesregierung ist vom Auftraggeber vom Einschreiten der EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
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