§ 102
Kontinuität der Kontrolle
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tätige, gemäß § 6 des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991, eingerichtete Landeskommission bleibt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als Bedienstetenschutzkommission im Sinne dieses Gesetzes im Amt.
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