§ 102.
(1) Sind noch 90 % der Hauptbaumarten in normal notwendiger Pflanzenanzahl annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt unbeschädigt geblieben, so ist ein Schaden nicht anzunehmen. Dies gilt nicht für erwünschte Mischbaumarten. Überschreitet die Zahl der geschädigten Pflanzen die nach waldbaulichen Grundsätzen normal notwendige Pflanzenanzahl, dann ist dieser Überschuß bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Die nach waldbaulichen Grundsätzen normal notwendige Pflanzenanzahl für 1 ha beträgt bei den Baumarten Fichte, Tanne und Lärche 3000 Stück; bei Kiefer, Buche und Eiche 4000 Stück. Diese Stückzahlen gelten nur für Hochwald. Schäden im Niederwald und an forstlichen Spezialkulturen sind nach den Regeln der Waldwertrechnung zu ermitteln.
(2) Bei Schädigungsgrad "schwach", "mittel" und "stark" ist der Schaden wie folgt zu berechnen:
Grundwert laut Tabelle Anlage 31 x Anzahl der geschädigten Pflanzen x Zeitlohnindex.
Bei Schädigungsgrad "sehr stark" ist der Schaden wie folgt zu berechnen:
Grundwert laut Tabelle 32 x Anzahl der geschädigten Pflanzen x Zeitlohnindex.
(3) Bei Ausfall von Mischbaumarten bzw. Stabilisierungsbaumarten sind die nach Abs. 1 und 2 errechneten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:
- 1. In Nadelwaldgebieten: Fichte 1,0, Tanne 2,0, Lärche 1,5,
Kiefer 1,5; Eiche, Rotbuche, Esche, Ahorn,
Wildkirsche
Ulme 2,0, die übrigen Laubbaumarten 1,5.
- 2. In Laubwaldgebieten: Laubbäume 1,0, Fichte 1,5, Tanne 2,0,
Lärche 1,5, Kiefer 1,5.
(4) Den nach Abs. 2 und 3 ermittelten Werten sind bei Vorliegen der Schädigungsgrade "schwach", "mittel" und "stark" die schädigungsbedingten Pflege- und Schutzmaßnahmen hinzuzuzählen; schädigungsbedingte Pflege- und Schutzmaßnahmen die schon einmal entschädigt wurden, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad "sehr stark") sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, und wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten, zuzuzählen.
(5) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad "sehr stark" bewertet, so sind bei der Schadensbemessung jene Werte abzuziehen, die für diese Pflanze in Vorjahren für einen Verbißschaden bereits ersetzt wurden.
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