§ 17a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

§ 17a

Sonderbestimmungen für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen

(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum; hiebei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.

(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 15 und 17 Abs. 1a, 4 und 5 festgelegt werden; hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

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