§ 17a Bienenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1970

LGBl. Nr. 5/1970

IV. Abschnitt

§ 17a

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinden haben ihre in den §§ 4 und 9 Abs. 4 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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