Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1970
LGBl. Nr. 5/1970
IV. Abschnitt
§ 17a
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in den §§ 4 und 9 Abs. 4 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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